ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN DER CONSENSO GMBH

1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen consenso GmbH, Sonnhalde 1, 4410 Liestal, Schweiz („consenso“) und ihren Kunden (je einzeln „Kunde“) betreffend (a) Zurverfügungstellung bzw. Lieferung von Software und Applikationen („Software“), dazugehöriger Dokumentation („Dokumentation“) und/oder anderen Arbeitsergebnissen (Software, Dokumentation und weitere Arbeitsergebnisse gemeinsam „Produkte“), (b) Einräumung von Nutzungsrechten an Produkten und/oder (c) Erbringung von Entwicklungs-, Support-, Wartungs- und/oder Weiterentwicklungsleistungen und/oder anderen Leistungen (gemeinsam „Leistungen“).
1.2 Die AGB bilden integraler Bestandteil eines jeden zwischen consenso und einem Kunden abgeschlossenen Vertrages (je einzeln „Vertrag“). Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen eines Vertrags und der AGB, gehen die Bestimmungen des Vertrags vor, es sei denn, die AGB sehen ausdrücklich etwas anderes vor.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn consenso dies ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.
2. Offerten, Vertragsabschluss und Änderungen
2.1 Offerten von consenso sind ohne anderweitige Erklärung von consenso zwei (2) Wochen gültig.
2.2 Der Vertrag zwischen dem Kunden und consenso kommt mit Annahme einer Offerte von consenso durch den Kunden oder durch beidseitige Unterzeichnung eines Vertrages in Textform zustande. Wird kein Vertrag in Textform abgeschlossen, kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung durch consenso oder mit der Erbringung von Leistungen durch consenso zustande.
2.3 Jede der Parteien kann der jeweils anderen Partei jederzeit eine Änderung der Leistungen vorschlagen, indem sie der jeweils anderen Partei die Einzelheiten der vorgeschlagenen Änderung schriftlich oder per E-Mail vorlegt.
2.4 Schlägt consenso eine Änderung vor, informiert consenso den Kunden zugleich mit dem Änderungsvorschlag auch über die Auswirkungen auf Preis, Zeitplan und Ressourcen.
2.5 Schlägt der Kunde eine Änderung vor, informiert consenso den Kunden innert angemessener Frist schriftlich oder per E-Mail über die Durchführbarkeit der geplanten Änderung sowie die Auswirkungen auf Preis, Zeitplan und Ressourcen.
2.6 Beschliesst der Kunde, mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung fortzufahren, so wird diese gemäss den Bedingungen der AGB und allfälligen Vertragsergänzungen umgesetzt.
2.7 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt consenso ihre Arbeiten während der Prüfung von Änderungsvorschlägen vertragsgemäss fort.
3. Vertragsgegenstand und Spezifikation
3.1 Art und Umfang der Produkte und Leistungen werden im Vertrag vereinbart.
3.2 Die Merkmale und Funktionalitäten der Produkte werden in der Produktspezifikation („Spezifikation“) fest-gelegt, die einen integralen Bestandteil des Vertrags darstellt.
3.3 Sofern nicht gegenteilig vereinbart, teilt consenso dem Kunden mit, wenn consenso Open Source Software oder andere Drittlizenzprodukte einsetzt (gemeinsam „Drittprodukte“), unter Angabe der Lizenz- und/oder Herstellerbedingungen, unter denen dem Kunden diese Drittprodukte zur Verfügung gestellt werden. Ist der Kunde mit dem Einsatz der betreffenden Drittprodukte nicht einverstanden, hat er dies consenso innert zehn (10) Kalendertagen nach Mitteilung schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen.
4. Grundsätze der Leistungserbringung
4.1 Die Leistungserbringung durch consenso erfolgt im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sowie gemäss dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik.
4.2 Unter Vorbehalt von Ziff. 21.4, ist consenso berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Unterbeauftragte ausführen zu lassen. Für deren Verhalten haftet consenso wie für eigenes.
4.3 consenso erbringt ihre Leistungen durch qualifizierte und geschulte Mitarbeitende oder Unterauftragnehmer, die über ein für die ihnen übertragenen Arbeiten angemessenes Qualifikationsniveau verfügen.
4.4 Sofern consenso die Leistungen ganz oder teilweise in Räumlichkeiten des Kunden durchführt, beachtet sie die betrieblichen Gepflogenheiten sowie die ihr ausgehändigten Sicherheitsvorschriften und Hausordnung.
5. Mitwirkungspflichten
5.1 Der Kunde gewährt consenso rechtzeitig Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen, soweit dies zur Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Weiter stellt der Kunde consenso rechtzeitig alle Informationen, Daten und Materialien zur Verfügung, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. consenso ist berechtigt, sich bei der Erbringung der Leistungen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Materialien zu verlassen.
5.2 Der Kunde ist für die Bereitstellung und Instandhaltung der benötigten Endgeräte (z.B. Hardware und Betriebssystem, Netzwerkgeräte, etc.), Server und die Verbindung für den Zugriff auf die Software sowie deren Sicherheit verantwortlich und stellt sicher, dass deren Konfiguration und technischer Stand den jeweils aktuellen Vorgaben von consenso entsprechen. Der Kunde nutzt dem neuesten Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme.
5.3 Der Kunde verpflichtet sich, consenso unaufgefordert und zeitnah über Änderungen an der Konfiguration seiner IT-Systeme sowie über jegliche Vorgänge, die für die Leistungserbringung durch consenso von Bedeutung sein könnten, zu informieren.
5.4 Der Kunde verpflichtet sich, consenso mindestens einen (1) technisch versierten Mitarbeitenden als zentrale Ansprechpersonen zu melden.
5.5 Der Kunde anerkennt, dass die Leistungserbringung durch consenso von der rechtzeitigen und wirksamen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden und rechtzeitigen Entscheidungen und Genehmigungen des Kunden im Zusammenhang mit den Produkten und Leistungen abhängig ist. Sofern ein Versäumnis des Kunden bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten oder ein sonstiges Versäumnis bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen die Vertragserfüllung durch consenso beeinflusst, werden etwaige Termine entsprechend angepasst. consenso ist zudem berechtigt, Mehraufwände, die auf ein solches Versäumnis durch den Kunden zurückzuführen sind, mit den üblichen Vergütungssätzen von consenso in Rechnung zu stellen.
6. Nutzungsvorgaben
6.1 Bei der Nutzung der Produkte beachtet der Kunde die Vorgaben gemäss dem Vertrag und der jeweils aktuellen Dokumentation.
6.2 Ohne gegenteilige Vereinbarung ist es dem Kunden untersagt, Änderungen an den Produkten vorzunehmen, den Source Code von Software mittels Reverse Engineering, Decompiler oder anderen Methoden zurückzugewinnen oder Software zu kopieren.
6.3 Die Nutzung der Produkte darf unter keinen Umständen in gesetzeswidriger Weise oder zu gesetzeswidrigen Zwecken, einschliesslich der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter, erfolgen. Der Kunde hält consenso in Bezug auf sämtliche Kosten, die dieser durch eine solche gesetzeswidrige Nutzung entstehen, schadlos. consenso ist berechtigt, rechtswidrige Daten ohne weiteres zu löschen.
6.4 Des Weiteren ist es dem Kunden untersagt, unberechtigten Dritten Zugang zu den Produkten zu gewähren. Der Kunde hat die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass keine unberechtigten Dritte Zugriff auf die Produkte haben. Im Falle eines unzulässigen Zugriffs durch einen Dritten auf die Produkte hat der Kunde consenso unverzüglich davon Mitteilung zu machen und consenso bei der Ergreifung aller zulässigen Mittel zur Wahrung der Interessen von consenso zu unterstützen (z.B. teilt der Kunde consenso auf Verlangen unverzüglich sämtliche zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den betreffenden Dritten notwendigen Angaben mit).
6.5 Bei schwerwiegenden Verstössen des Kunden gegen die Nutzungsvorgaben ist consenso berechtigt, den Kunden schriftlich oder per E-Mail dazu auffordern, die Nutzungsvorgaben einzuhalten. Verstösst der Kunde trotz entsprechender Aufforderung erneut in schwerwiegender Weise gegen die Nutzungsvorgaben, ist consenso berechtigt, den Zugang des Kunden zu den betroffenen Produkten ohne Vorankündigung zu sperren. Des Weiteren kann consenso gemäss Ziff. 17.4 vorgehen.
7. Dokumentation
7.1 consenso stellt dem Kunden die Dokumentation in der vereinbarten Form, Sprache und Anzahl zur Verfügung. Falls Form, Sprache und Anzahl der Dokumentation im Vertrag nicht festgelegt sind, wird die Dokumentation in elektronischer Form in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.
8. Lieferung
8.1 Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn consenso dem Kunden das Produkt zur Verfügung gestellt (z.B. Freischaltung des Zugangs oder Lieferung) und ihm zur Abnahme gemeldet hat.
8.2 Übergabepunkt für die Nutzung von Cloud basierter Software („Software-as-a-Service“ oder „SaaS-Software“) und den dazugehörigen Daten ist der Routerausgang des Rechenzentrums des von consenso beauftragten Hosting Providers. Die Kosten des Internetzugriffs, einschliesslich der Verbindungskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Die Verfügbarkeit und Sicherheit der Internetverbindung stehen in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
8.3 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde für die Installation von On-Premises-Software in seiner Umgebung verantwortlich. Falls consenso gemäss Vertrag für die Installation von On-Premises-Software verantwortlich ist, werden diese Leistungen in Übereinstimmung mit den AGB erbracht.
9. Abnahme
9.1 Abnahme bedeutet für die vorliegenden Zwecke, Genehmigung eines Produkts als vertragskonforme Erfüllung, unter Vorbehalt der mitgeteilten Mängel und deren nachträglicher Behebung.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, ein ihm zur Abnahme gemeldetes Produkt innert dreissig (30) Kalendertagen („Abnahmefrist“) nach Zurverfügungstellung bzw. Lieferung auf Mängel zu prüfen und vertragsgemäss erbrachte Leistungen abzunehmen. consenso unterstützt den Kunden auf dessen Wunsch bei der Abnahmeprüfung gegen Vergütung. Über die Abnahmeprüfung und deren Ergebnis wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Erfolgt keine Abnahmeprüfung, sind allfällige Mängel innert der Abnahmefrist schriftlich zu rügen.
9.3 Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung lediglich unerhebliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des betreffenden Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen, so darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Die unerheblichen Mängel sind von consenso jedoch im Rahmen der Gewährleistungen auf eigene Kosten innert angemessener Frist zu beheben. Gelingt dies nicht, kann der Kunde eine entsprechende Preisminderung verlangen.
9.4 Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung erhebliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des betreffenden Produktes wesentlich beinträchtigen, unternimmt consenso alle zumutbaren Anstrengungen, um den Mangel innert einer angemessenen Nachfrist im Rahmen der Gewährleistungen auf eigene Kosten zu beheben und dem Kunden erneut zur Abnahme zu übergeben. Der Kunde unterzieht das Produkt innert einer weiteren Abnahmefrist von dreissig (30) Kalendertagen erneut einer Abnahmeprüfung. Zeigen sich bei dieser Abnahmeprüfung wiederum erhebliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Produktes wesentlich beinträchtigen, bemüht sich consenso innert einer zweiten angemessenen Nachfrist, den Mangel zu beheben. Der Kunde prüft das betreffende Produkt nach erfolgter Mängelbeseitigung innert einer Abnahmefrist von dreissig (30) Kalendertagen erneut.
9.5 Versäumt es consenso innerhalb der zweiten Nachfrist die Mängel zu beseitigen, ist der Kunde berechtigt, schriftlich (a) soweit zumutbar für consenso, eine angemessene Frist zur Fehlerbehebung anzusetzen und falls daraufhin erneut keine Erfüllung erfolgt, die nachstehenden Wahlrechte (b) und (c) auszuüben, oder (b) eine Preisminderung zu verlangen oder (c) vom betroffenen Leistungsteil des Vertrages zurückzutreten. Während der Vertragsdauer bereits erbrachte wiederkehrende Leistungen sind von einem solchen Vertragsrücktritt nicht betroffen und vom Kunden zu vergüten.
9.6 Auf Verlangen von consenso übergibt der Kunde ihr die bei einer fehlgeschlagenen Abnahmeprüfung erhobenen Testdaten in elektronischer Form. 
9.7 Weist consenso nach, dass kein Mangel vorlag, kann consenso die Erstattung des Aufwands für die aufgrund der vermeintlichen Mängelbeseitigung erbrachten Leistungen nach den vertraglichen Vergütungssätzen bzw. den von consenso für solche Leistungen zugrunde gelegten Vergütungssätzen zuzüglich entstandener Kosten und Auslagen verlangen.
9.8 Sofern Produkte gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags in irgendeiner Phase der Leistungserbringung vom Kunden genehmigt oder freigezeichnet wurden, oder als abgenommen angesehen werden können, ist consenso berechtigt, sich für die Zwecke aller nachfolgenden Phasen der Leistungserbringung auf diese Abnahme zu berufen.
9.9 Nimmt der Kunde ein Produkt innert Abnahmefrist aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels nicht ab, so gilt es nach Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen. Die Produkte gelten im Übrigen als abgenommen, wenn der Kunde (a) consenso innerhalb des Abnahmezeitraums wesentliche Mängel nicht mitmitteilt, (b) Produkte operativ nutzt oder anderweitig im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs einsetzt oder (c) Produkte trotz Abweichungen von den Spezifikationen abnimmt. Vorbehalten bleiben die bei der Abnahme mitgeteilten Mängel.
10. Sachgewährleistung
10.1 consenso gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Abnahme in den wesentlichen Aspekten den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und frei von allen bekannten Viren sind. consenso setzt zu diesem Zweck dem neuesten Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme ein.
10.2 Der Kunde anerkennt, dass consenso weder garantieren kann, dass die Software fehlerfrei ist, noch dass sie ohne Unterbruch genutzt werden kann. Insbesondere ist consenso berechtigt, den Zugriff auf die Software für dringende Wartungsarbeiten ausserhalb der vereinbarten Wartungsfenster auszusetzen. Auch gewährleistet consenso nicht, dass sie sämtliche Fehler beheben kann. 
10.3 Versteckte Mängel müssen consenso vom Kunden spätestens innert fünf (5) Kalendertagen nach deren Entdeckung gemeldet werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt sechs (6) Monate.
10.4 Sofern consenso für die Fehler nach Massgabe dieser Ziff. 10 und/oder des Vertrages einzustehen hat und den Kunden kein Verschulden trifft, erfolgt die Fehlerbehebung ohne Kostenfolge für den Kunden analog zu Ziff. 9.3 ff.
10.5 Jede weitere Sachgewährleistung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Rechtsgewährleistung
11.1 consenso gewährleistet, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt und sie zur Einräumung der Rechte an der Software nach Massgabe dieses Vertrages berechtigt ist.
11.2 Macht ein Dritter im Zusammenhang mit der Software gegenüber dem Kunden Ansprüche aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend, hat der Kunde consenso unverzüglich, spätestens aber innert zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung des Dritten, schriftlich zu informieren. Unter der Bedingung, dass der Kunde consenso fristgerecht informiert und consenso zur alleinigen Führung und Beilegung des Rechtsstreits ermächtigt und hierbei nach besten Kräften unterstützt, wird consenso den Kunden von solchen Ansprüchen Dritter sowie dem Kunden in diesem Zusammenhang entstehenden angemessenen Kosten freistellen und nach Wahl von consenso (a) den weiteren vertragsmässigen Gebrauch der Software sicherstellen, wobei die Wahl der Mittel in der Entscheidung von consenso liegt, insbesondere steht es consenso frei, zu diesem Zweck vom betreffenden Dritten zugunsten des Kunden ein hinreichendes Nutzungsrecht zu erwerben oder die immaterialgüterrechtsverletzenden Teile ohne Abstriche an der Funktionalität des betreffenden Produkts zu ändern oder auszutauschen, oder (b) das betreffende Produkt gegen Erstattung der bereits im Voraus bezahlten Pauschalvergütung für noch nicht angebrochene Monate zurücknehmen bzw. den Zugang des Kunden zum Produkt zu sperren. Während der Vertragsdauer bereits erbrachte wiederkehrende Leistungen sind nicht betroffen und vom Kunden zu vergüten.
11.3 Jede weitere Rechtsgewährleistung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Gewährleistungsausschluss
12.1 Die Gewährleistung und Haftung von consenso ist ausgeschlossen, soweit Fehler des Produkts verursacht werden durch (a) vom Kunden durchgeführte Änderungen am Produkt, (b) Fehlbedienung durch den Kunden oder Nutzer, (c) Benutzung einer veralteten Version des Produktes, (d) die Kombination mit nicht von consenso zur Verfügung gestellten Erzeugnissen, (e) Nichtbeachtung der Nutzungsvorgaben, (f) Verwendung der Produkte durch den Kunden in einer anderen als der vertraglich oder gesetzlich zulässigen Weise, (g) Mängel von Drittprodukten, (h) Funktionsstörungen von Software, Endgeräten, Server, Systemkomponenten und/oder der Systemumgebung des Kunden, die ohne Verschulden von consenso auftreten oder (i) Informationen, Daten oder Materialien, die vom Kunden stammen.
13. Haftungsbeschränkung
13.1 Beide Parteien haften unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Tod oder Personenschäden.
13.2 Im Übrigen schliessen beide Parteien, soweit gesetzlich zulässig und unter Vorbehalt von Ziff. 13.1, jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung, insbesondere für mittelbare und indirekte Schäden sowie für entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einnahmen, Betriebs- und Produktionsausfall, Datenverlust, Reputationsschäden, Ansprüche Dritter sowie Folgeschäden, aus. Die Haftung für Hilfspersonen wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
13.3 Soweit gesetzlich zulässig, schliesst consenso jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung für direkte und indirekte Schäden im Zusammenhang mit von consenso gemäss Ziff. 3.3 eingesetzten Drittprodukten aus.
13.4 consenso haftet unter keinen Umständen bei Widerrechtlichkeit des Inhalts der vom Kunden oder Nutzer in die Software eingegebenen Daten sowie bei missbräuchlicher Verwendung der Produkte durch den Kunden oder Nutzer. Des Weiteren haftet consenso unter keinen Umständen für die Nutzung des Source Codes der Software durch den Kunden und/oder allfällige auf diesem Source Code basierende Weiterentwicklungen des Kunden. Dies unabhängig davon, ob der Kunde zur Nutzung des Source Codes berechtigt ist oder nicht.
13.5 Unter Vorbehalt von Ziff. 13.1 haftet keine Partei für Schäden, welche durch höhere Gewalt oder durch unvorhersehbare behördliche Restriktionen verursacht werden.
14. Verzug
14.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellen die im Vertrag enthaltenen Zeit- oder Terminpläne keine festen Erfüllungstermine dar, sondern lediglich geplante Anfangs- und Abschlusstermine für die unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen.
14.2 Wurde für die Erbringung einer Leistung kein Termin vereinbart und erbringt die leistungspflichtige Partei die fragliche Leistung nicht innert angemessener Frist, so setzt ihr die andere Partei zwei (2) angemessene Nachfristen zur Erfüllung der Leistung an. Wird die Leistung auch innert den angemessenen Nachfristen nicht erfüllt, so gerät die leistungspflichtige Partei ohne weiteres in Verzug. Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen.
14.3 Haben die Parteien für die Erbringung einer Leistung ausdrücklich einen Termin vereinbart und erbringt die leistungspflichtige Partei die fragliche Leistung nicht innert angemessener Frist, so setzt ihr die andere Partei zwei (2) angemessene Nachfristen zur Erfüllung der Leistung an. Wird die Leistung auch innert dieser angemessenen Nachfristen nicht erfüllt, so gerät die leistungspflichtige Partei ohne weiteres in Verzug. Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen.
14.4 consenso macht dem Kunden unverzüglich Mitteilung, falls absehbar ist, dass sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten kann. Die Parteien vereinbaren in diesem Fall einvernehmlich einen neuen Termin.
14.5 Wird die Nicht-Einhaltung eines Termins durch den Kunden (z.B. aufgrund fehlender Mitwirkungshandlungen, unvollständigen Spezifikationen oder Daten, untauglichen Systemen oder Prozessen) verursacht, werden etwaige Termine entsprechend angepasst. Im Übrigen gilt Ziff. 5.5.
14.6 Gerät consenso in Verzug, kann der Kunde vom betroffenen Leistungsteil des Vertrages zurücktreten. Während der Vertragsdauer bereits erbrachte wiederkehrende Leistungen sind von einem solchen Vertragsrücktritt nicht betroffen und vom Kunden zu vergüten.
15. Nutzungsrechte
15.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte an den Produkten stehen consenso und/oder ihren Lizenzgebern zu. Unter Vorbehalt gegenteiliger Vereinbarungen, werden dem Kunden keinerlei Immaterialgüterrechte an den Produkten übertragen. Sofern der Kunde und consenso gemeinsam geistige Eigentumsrechte erschaffen, räumen sie sich gegenseitig das unwiderrufliche sowie zeitlich und sachlich unbeschränkte Recht ein, diese geistigen Eigentumsrechte unter Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtungen unabhängig voneinander zu nutzen und zu verwerten.
15.2 Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung ist es dem Kunden untersagt, Änderungen an der Software vorzunehmen, den Source Code der Software mittels Reverse Engineering, Decompiler oder anderen Methoden zurückzugewinnen oder die Software zu kopieren.
15.3 Vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung, gewährt consenso dem Kunden während der Dauer des Vertrages das nicht-ausschliessliche Recht, die Produkte nach Massgabe des Vertrages zu nutzen. Vorbehalten bleiben die Lizenz- und/oder Herstellerbedingungen von Drittprodukten.
15.4 Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Kunde nicht berechtigt, den mit ihm verbundenen Unternehmen das Recht einzuräumen, die Produkte nach Massgabe des Vertrages zu nutzen. Sofern der Kunde ausdrücklich berechtigt wird, seinen verbundenen Unternehmen das Recht zur Nutzung einzuräumen, bleibt der Kunde alleinige Vertragspartei von consenso und hat die aus der Nutzung der Produkte durch die verbundenen Unternehmen anfallende Vergütung zu bezahlen. Im Übrigen haftet der Kunde für sämtliche Handlungen und Unterlassungen der mit ihm verbundenen Unternehmen und deren Mitarbeiter wie für seine eigenen.
15.5 Für die Zwecke der AGB gelten als verbundene Unternehmen solche Unternehmen, die (a) eine Partei direkt oder indirekt kontrollieren, (b) unter der gleichen direkten oder indirekten Kontrolle wie eine Partei stehen oder (c) direkt oder indirekt von einer Partei kontrolliert werden. Für diese Zwecke gilt ein Unternehmen als von einem anderen Unternehmen kontrolliert, wenn dieses andere Unternehmen über mehr als fünfzig Prozent (50%) der Stimmen in diesem Unternehmen verfügt oder in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu lenken.
15.6 Im Übrigen darf der Kunde die Produkte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von consenso nicht an Dritte weitergeben, übertragen, unterlizenzieren oder auf sonstige Weise verfügbar machen.
16. Preise und Zahlungsmodalitäten
16.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
16.2 Die Preise für die Produkte und die Erbringung von Leistungen sind im Vertrag festgelegt. Ohne anderslautende Vereinbarung verstehen sich die Preise jeweils exkl. Mehrwertsteuer, Gebrauchssteuer, Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern.
16.3 Die Nutzungsgebühr für die Produkte wird entweder als einmalige Gebühr, die die vertraglich vereinbarte Anzahl von Nutzern für den vereinbarten Zeitraum abdeckt, oder als Gebühr in regelmässigen Abständen für einen bestimmten Nutzungszeitraum und/oder als Stückpreis für eine bestimmte Art der Nutzung vereinbart.
16.4 Die Vergütung für die Erbringung von Leistungen richtet sich, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen im Vertrag, nach Zeit- und Materialaufwand. Zusätzlich erstattet der Kunde consenso die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung angefallenen angemessenen Kosten und Auslagen.
16.5 Sofern nicht vertraglich anders vereinbart, stellt consenso Produkte bei Lieferung in Rechnung. Pauschalver-gütungen werden ohne anderslautende Vereinbarungen im Voraus in Rechnung gestellt. Leistungen, die zu den vereinbarten Stundenansätzen erbracht werden, werden von consenso monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt.
16.6 consenso ist berechtigt, die vereinbarten Stundenansätze und Pauschalvergütungen jährlich unter einer Vorankündigungsfrist von sechzig (60) Kalendertagen auf den Beginn eines neuen Kalenderjahres hin anzupassen. Die Preiserhöhungen treten jeweils per 1. Januar in Kraft. Der Kunde kann die betroffenen Leistungen innert dreissig (30) Kalendertagen ab Datum der Mitteilung der Preisanpassung auf den Änderungszeitpunkt hin kündigen.
16.7 Rechnungen gelten als genehmigt, sofern der Kunde diese nicht innert zehn (10) Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich und objektiv begründet beanstandet. Unbeanstandete Rechnungen sind innerhalb von 30 (dreissig) Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
16.8 Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, ist er ohne weitere Mahnung in Verzug. Gerät der Kunde mit der Zahlung geschuldeter Vergütungen in Verzug, hat er auf den ausstehenden Betrag bis zur vollständigen Begleichung den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von fünf Prozent (5%) p.a. zu bezahlen. Ohne Einschränkung ihrer Rechte behält sich consenso das Recht vor, als Folge des Zahlungsrückstands die Vertragsausführung zu suspendieren oder den Vertrag zu kündigen.
16.9 Die Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen.
17. Laufzeit und Kündigung
17.1 Laufzeit und Kündigung des Vertrages werden im jeweiligen Vertrag festgelegt.
17.2 Wird im Vertrag nichts festgelegt, gilt er in Bezug auf die darin geregelten Dauerschuldleistungen als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
17.3 Sofern der Vertrag nicht für eine bestimmte Vertragsdauer abgeschlossen wird und soweit nicht anderweitig vereinbart, kann jede Vertragspartei den Vertrag mit einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich kündigen.
17.4 Jede der Parteien ist zur ausserordentlichen, fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, namentlich, wenn (a) die jeweils andere Partei den Vertrag wesentlich verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Mitteilung nicht innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen behoben hat, (b) die jeweils andere Partei den Vertrag wesentlich verletzt und der vertragswidrige Zustand nicht behoben werden kann, oder (c) über die jeweils andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, diese sich zahlungsunfähig erklärt oder zahlungsunfähig ist, ein Gesuch um Nachlassstundung stellt, Vorbereitungen zur Auflösung oder Liquidation trifft oder sonst wie mit oder ohne Liquidation aufgelöst bzw. ihre Geschäftstätigkeit ganz oder in wesentlichen Teilen aufgibt.
17.5 Im Falle einer Kündigung hat consenso Anspruch auf alle Honorare und Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages bis zum effektiven Kündigungstermin angefallen sind.
18. Versicherung
18.1 consenso unterhält während der Laufzeit des Vertrages eine angemessene Betriebs- und Produkthaft-pflichtversicherung.
19. Höhere Gewalt
19.1 Die Parteien sind von der Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen unter dem Vertrag befreit, wenn und solange die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten vom Umständen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Terrorismus, Streik, Unruhen, Epidemien, Pandemien, Enteignung, behördliche Einschränkungen, Strom-/Internetunterbruch, Feuer, Sturm, Überschwemmungen, Erdbeben, Lawinen und sonstige Naturkatastrophen, Sabotage, DoS/DDoS-Attacken, Hacker-Angriffe, Malware, Ransomware, etc.) zurückzuführen ist.
19.2 Jede Partei hat die andere Partei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und schriftlich zu informieren. Kann die Ursache nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigt werden, konsultieren die Parteien einander, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sofern die Umstände höherer Gewalt länger als neunzig (90) Kalendertage andauern, sind beide Parteien berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen.
20. Vertraulichkeit
20.1 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet sämtliche Informationen betreffend (a) die Parteien und ihre verbundenen Unternehmen sowie die Geschäftsgeheimnisse, das Know-how, die betriebliche Organisation (einschliesslich betriebliche Prozesse, Forschungs-, Entwicklungs- oder Geschäftsaktivitäten, geschäftsinterne Vorgänge, etc.), die finanziellen Verhältnisse, die Kunden und Lieferanten der Parteien und ihren verbunden Unternehmen sowie (b) jegliche weiteren Informationen, Dokumente und Daten (egal in welcher Form), die als vertraulich bezeichnet, als solche erkennbar oder ihrer Natur nach vertraulich sind, welche von der jeweils anderen Partei gemäss oder in Verbindung mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag erlangt wurden oder die während der Bereitstellung oder des Empfangs von Produkten sowohl vor als auch während der Laufzeit des Vertrages offengelegt werden.
20.2 Jede Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und auf dieselbe Art zu schützen, wie sie die Vertraulichkeit ihrer eigenen vertraulichen Informationen gewährleistet, in jedem Fall aber mit angemessener Sorgfalt. Keine der Parteien ist verantwortlich für den Verlust, die Verspätung, das Abfangen, die Verfälschung oder die Veränderung von E-Mails, welche auf eine Ursache ausserhalb der angemessenen Kontrolle der betreffenden Partei zurückzuführen sind.
20.3 Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, vertrauliche Informationen der anderen Partei nur zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen oder zur Ausübung und Durchsetzung ihrer Rechte im Rahmen des Vertrages zu verwenden und solche vertraulichen Informationen ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder ganz noch teilweise an Dritte weiterzugeben. Mitarbeiter der Parteien sowie Berater oder Unterauftragnehmer, die an nicht weniger strenge Vertraulichkeitsverpflichtungen als die hierin dargelegten gebunden sind, gelten nicht als Dritte.
20.4 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht, wenn die vertraulichen Informationen (a) dem Empfänger (ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung) zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bekannt sind, (b) vom Empfänger nach dem Zeitpunkt der Offenlegung rechtmässig und in gutem Glauben von einem unabhängigen Dritten erworben werden, der keiner Verpflichtung zur Geheimhaltung in Bezug auf diese vertraulichen Informationen unterliegt, (c) zum Zeitpunkt der Offenlegung der Öffentlichkeit zugänglich sind, (d) vom Em-pfänger unabhängig ermittelt oder geschaffen und nicht als Folge einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtungen erlangt werden, (e) von der Partei, auf die sich die vertraulichen Informationen beziehen, zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben sind oder (f) aufgrund einer Anordnung oder eines Beschlusses eines zuständigen Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde gemäss gesetzlichen Vorschriften offengelegt werden müssen, vorausgesetzt, dass der Empfänger die Partei, auf die sich die vertraulichen Informationen beziehen, in angemessener Weise und rechtzeitig davon in Kenntnis setzt und auf Verlangen dieser Partei einen angemessenen Anspruch auf Geheimhaltung geltend macht, um die Interessen der Partei, auf die sich die vertraulichen Informationen beziehen, nach geltendem Recht zu schützen.
20.5 Nach Ablauf oder Beendigung des Vertrags ist jede Partei verpflichtet, der anderen Partei auf Verlangen alle vertraulichen Informationen der anderen Partei zurückzugeben. Dies gilt nicht für Kopien vertraulicher Informationen, die im Rahmen der routinemässigen Datensicherung elektronisch gespeichert werden, und für vertrauliche Informationen oder Kopien davon, die nach geltendem Recht aufbewahrt werden müssen, vorausgesetzt, dass diese vertraulichen Informationen oder Kopien davon einer unbefristeten Vertraulichkeitsverpflichtung gemäss den hier dargelegten Bedingungen unterliegen.
21. Datenschutz
21.1 Die Parteien sind für die Einhaltung ihrer Pflichten bei der Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen gemäss anwendbarem Datenschutzgesetz verantwortlich.
21.2 Personendaten des Kunden und dessen verbundenen Unternehmen sowie der Mitarbeiter und Klienten des Kunden und dessen verbundenen Unternehmen, auf die consenso im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Zugriff hat oder die sie bearbeitet („Personendaten des Kunden“), werden von consenso nur im Auftrag, nach den Weisungen und unter Verantwortung des Kunden sowie ausschliesslich für die Zwecke der Durchführung der vertraglichen Leistungen bearbeitet. consenso ergreift angemessene technische und organisatorische Massnahmen gemäss geltendem Schweizer Datenschutzrecht, um die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Personendaten zu gewährleisten. consenso räumt dem Kunden das Recht ein, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten zu kontrollieren.
21.3 consenso teilt dem Kunden allfällige Verletzungen der Datensicherheit der Personendaten des Kunden, ein-schliesslich aller relevanten Informationen, unverzüglich mit.
21.4 consenso ist berechtigt, geeignete Unterbeauftragte in der Schweiz, in Europa sowie gegebenenfalls weiteren vereinbarten Ländern beizuziehen und die Personendaten des Kunden in der Schweiz, in Europa sowie in gegebenenfalls weiteren vereinbarten Ländern zu hosten und/oder anderweitig zu bearbeiten. consenso informiert den Kunden vorgängig über jede beabsichtigte Unterbeauftragung, einschliesslich Änderungen oder Ersetzung von Unterauftragsdatenbearbeitern. Der Kunde hat das Recht, der Beauftragung eines bestimmten Unterauftragsdatenbearbeiters zu widersprechen, wenn wichtige Gründe gegen ihn sprechen. Liegt ein Widerspruch des Auftraggebers nicht innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach der Information durch consenso vor, gilt die Zustimmung des Kunden als erteilt. 
21.5 Im Falle der Datenbekanntgabe ins Ausland befolgt consenso die Vorgaben des Schweizer Datenschutzgesetzes für die Übermittlung von Personendaten ins Ausland.
21.6 consenso verpflichtet sich, ihren Mitarbeitern sowie Unterbeauftragten den Zugriff auf die Personendaten des Kunden nur restriktiv und einzig zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erteilen.
21.7 Der Kunde ist für die rechtmässige Bearbeitung der in seinem Auftrag und gemäss seinen Weisung bearbeiteten Personendaten des Kunden durch consenso und/oder ihre Unterbeauftragte verantwortlich und stellt consenso von Ansprüchen Dritter frei, die aus weisungs- und vertragsgemässer Bearbeitung dieser Personendaten durch consenso und/oder ihre Unterbeauftragten resultieren.
21.8 Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, den Bearbeitungszweck und die Art und Weise der Bearbeitung der Personendaten des Kunden zu bestimmen. Die Sicherstellung der gesetzlichen Informations- und Auskunftsrechte der betroffenen Datensubjekte liegt in der Verantwortung des Kunden. Auf Verlangen des Kunden unterstützt consenso den Kunden bei der Erfüllung der Betroffenenrechte. 
21.9 Der Kunde gewährleistet (a) dass die Personendaten des Kunden gemäss den anwendbaren Datenschutzbestim-mungen erhoben und bearbeitet werden, und (b) dass die Erhebung und Bearbeitung der Personendaten des Kunden im Verhältnis zum Zweck, für den die genannten Personendaten erhoben und bearbeitet werden, geeignet, zweckmässig und verhältnismässig sind.
21.10 Im Übrigen werden die Parteien soweit erforderlich gesonderte Datenschutzvereinbarungen abschliessen.
22. Referenzen
22.1 consenso verwendet Namen und/oder Logo des Kunden nur mit dessen vorherigen Zustimmung als Referenz in ihren öffentlichen Marketingmaterialien (z.B. Printwerbung, Webseite, Social Media Plattformen). Ohne gegenteilige Vereinbarung, ist es consenso jedoch gestattet, Name und/oder Logo des Kunden in internen Dokumenten sowie im Rahmen der Offertstellung für andere Kunden als Referenz aufzuführen.
23. Eigenständige Parteien
23.1 Die Parteien schliessen den Vertrag als unabhängige Parteien ab. Dieser Vertrag begründet keine einfache Gesellschaft und kein gesellschaftsähnliches Verhältnis zwischen den Parteien. Keine der Parteien ist berechtigt, im Namen der anderen Partei Verpflichtungen einzugehen oder Haftungen zu übernehmen, es sei denn, die andere Partei habe hierzu vorgängig ihr schriftliches Einverständnis gegeben.
24. Abwerbeverbot
24.1 Keine der Parteien darf während der Dauer des Vertrags und während eines (1) Jahres nach Beendigung des Vertrags ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei Mitarbeiter der anderen Partei als Arbeitnehmer, Berater oder in einer anderen Funktion abwerben. Die Parteien anerkennen, dass eine Verletzung dieses Abwerbeverbots die jeweils andere Partei erheblich schädigen könnte. Sollte eine Partei dennoch einen Mitarbeiter der anderen Partei abwerben, so hat die abwerbende Partei der anderen Partei für jeden einzelnen abgeworbenen Mitarbeiter eine Ablösesumme in Höhe von 60% des bisherigen Brutto-Jahressalärs des betreffenden Mitarbeiters zu bezahlen. Die Zahlung der Ablösesumme entbindet nicht von der weiteren Einhaltung dieses Abwerbeverbots. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die über den Betrag der Ablösesumme hinausgehen, bleibt vorbehalten.
25. Abtretung
25.1 Keine der Parteien darf ihre Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten übertragen. Ausgenommen davon ist die Abtretung der Rechte und Pflichten von consenso ohne Zustimmung des Kunden an Mutter- oder Tochtergesellschaften oder an einen Rechtsnachfolger von consenso, der alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten von consenso übernimmt.
25.2 Sämtliche Bestimmungen und Bedingungen der AGB und des Vertrages sind für die Parteien und deren Rechtsnachfolger rechtlich bindend.
26. Salvatorische Klausel
26.1 Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der AGB und/oder des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ungültige oder undurchsetzbare Bestimmungen werden durch eine Neuregelung ersetzt, die wirtschaftlich und rechtlich dem Willen der Parteien in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck der AGB bzw. des Vertrages so nah als möglich kommt.
27. Nachvertragliche Geltung
27.1 Jede Bestimmung der AGB und/oder des Vertrages, die ausdrücklich oder ihrer Natur nach den Ablauf oder die Kündigung überdauern soll, überdauert den Ablauf und die Kündigung des Vertrages.
27.2 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
27.3 Die AGB und der Vertrag unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellen Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
27.4 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGBs und/oder dem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte in Basel, Schweiz.
 
Stand: 16.08.2024